Steuerliche Hinweise bei Zuwendungen aus dem Privatvermögen:
Spenden sind bis zu 20 % des Gesamtbetrages der Einkünfte als Sonderausgaben jährlich steuerlich abzugsfähig.
Zuwendung zum dauerhaft zu erhaltenden Vermögen:
Der Sonderausgabenabzug für Spenden steht dir auch bei lebzeitigen Zuwendungen in das dauerhaft zu erhaltende Stiftungsvermögen offen. Zusätzlich kannst du als Stifterin/Stifter weitere Beträge in Höhe von bis zu 1 Mio. Euro (bei gemeinsam veranlagten Ehegatten/ Lebenspartnern bis zu 2 Mio. Euro) im Rahmen des Sonderausgabenabzugs für Zuwendungen in das dauerhaft zu erhaltende Stiftungsvermögen geltend machen. Dieser Betrag kann auf Antrag steuerlich auf bis zu 10 Jahren verteilt werden. Kapitalgesellschaften können den erhöhten Abzugsbetrag nicht in Anspruch nehmen.
Letztwillige Verfügung:
Du kannst deine Zuwendung an die Stiftung „Nerven aus Stahl-Tobias Büttner-Stiftung“ in der Stiftergemeinschaft der Sparkasse Forchheim in einer letztwilligen Verfügung (Testament/Erbvertrag) festlegen. Hierfür wird empfohlen, einen juristischen Berater hinzuzuziehen. Die Zuwendung an die Stiftung ist vollständig von der Erbschaftsteuer befreit.
Vertrag zu Gunsten Dritter oder Bezugsberechtigung:
Wenn du die Stiftung außerhalb einer letztwilligen Verfügung mit einer Zuwendung von Todes wegen unterstützen möchtest, kannst du dies über einen sog. „Vertrag zu Gunsten Dritter“ für ein bestimmtes Konto oder Depot sowie über das Bezugsrecht eines Lebens- oder Rentenversicherungsvertrages tun ohne das Testament oder den Erbvertrag ändern zu müssen. Hierfür wende dich bitte an den Stiftungsberater/die Stiftungsberaterin der Sparkasse Forchheim. Die Zuwendung an die Stiftung ist vollständig von der Erbschaftsteuer befreit.
Zuwendung durch Erben:
Die Einbringung der Vermögensgegenstände innerhalb von 24 Monaten nach dem Todesfall kann unter bestimmten Voraussetzungen zum rückwirkenden Erlöschen der angefallenen Erbschaftsteuer führen.